Allergenkennzeichnung bei Feuerwehrfesten?

Nachdem die ersten Monate nach der Einführung der Allergenkennzeichnung vergangen sind, möchte ich ein paar Details zu diesem Thema im Proernährung-Blog anschneiden. Die Zeit der zahlreichen Feste beginnt bald und da stellt sich die Frage ob auch hier die Allergenkennzeichnung gilt.

Sind Feuerwehrfeste auch Kennzeichnungspflichtig?

Hierzu möchte ich ein Zitat aus der FAQ Sammlung des Bundesministeriums zum Thema Allergenkennzeichnung bringen: FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel-LMIV

„1.2. Unterliegen Feuerwehrfeste der LMIV?

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a LMIV gelten die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (=EG-Basisverordnung).

Gemäß Erwägungsgrund 15 LMIV „sollte das Unionsrecht nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“

Die Ausnahme ist nach ho. Ansicht in der Weise zu verstehen, dass von ihr Privatpersonen umfasst sind, die nur gelegentliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Lebensmitteln durchführen, wie z.B. die Herstellung und der Verkauf von Mehlspeisen und Aufstrichen für/auf Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Schulfesten.
Für Feuerwehrfeste gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden (verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche), von der Ausnahme umfasst sind.

1. Müssen Festwirte die Speisen nach der Allergenkennzeichnung deklarieren?

Ja, weil sie ja keine Privatpersonen sind, sondern dem LM-Verkauf erwerbsmäßig nachgehen.

2. Wie sieht es mit Kuchen für die Kaffeestube aus?

Wenn Angehörige der Feuerwehrleute Kuchen für die den Verkauf herstellen (typisch in der Kaffeestube), dann müssen diese Kuchen nicht nach der Allergenkennzeichnung gekennzeichnet werden.

www.allergie-gourmet.at

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